Bundesgerichtshof äußert grundsätzliche Zweifel an Klimaklagen gegen Autokonzerne
BGH äußert grundsätzliche Zweifel an zivilrechtlicher Durchsetzbarkeit des Verbrennerausstiegs
Karlsruhe — Der Bundesgerichtshof hat am Montag erstmals in der Sache verhandelt, ob Privatpersonen von Herstellern verlangen können, nach 2030 weltweit keine Pkw mit herkömmlichen Verbrennungsmotoren mehr zu verkaufen. Kläger sind die Geschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe, Beklagte BMW und Mercedes‑Benz. Das Urteil ist für den 23. März angekündigt.
Der Vorsitzende des Sechsten Senats, Stephan Seiters, zeigte sich in seiner vorläufigen Würdigung skeptisch, ob sich die Einschätzungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Klimaurteil von 2021 eins zu eins auf Zivilklagen gegen international tätige Automobilkonzerne übertragen lassen. Entscheidend sei, ob Gerichte einzelne Unternehmen zu verbindlichen Klimaschutzmaßnahmen verpflichten könnten oder ob dies der politische Gesetzgeber in umfassenden Abwägungsprozessen klären müsse.
Die DUH argumentiert, Unternehmen wie BMW und Mercedes trügen Verantwortung für erhebliche Mengen an Treibhausgasen und könnten deshalb verpflichtet werden, den Verkauf emissionsintensiver Fahrzeuge spätestens ab Oktober 2030 einzustellen. Würden sie weiter Verbrenner verkaufen, so laufe das verbleibende CO₂‑Budget auf, was den Gesetzgeber zu späteren, schärferen Eingriffen und damit zu unverhältnismäßigen Freiheitsbeschränkungen für jüngere Generationen zwingen könne.
Die Anwälte der Konzerne hielten dem entgegen, dass das Pariser Abkommen keine unternehmensbezogenen Emissionsbudgets kenne und die Verantwortung für Klimaziele bei den Staaten liege. Es fehle an staatlich festgesetzten CO₂‑Obergrenzen für einzelne Hersteller; ohne solche gesetzlichen Budgets sei fraglich, ob BMW und Mercedes als rechtliche Störer gelten könnten. Der BGH betonte, für die Frage der Erfolgsaussichten komme es nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf genau solche gesetzlichen Vorgaben an.
Vorinstanzen in München und Stuttgart hatten die Klagen bereits zurückgewiesen. Für den Senat am BGH steht nun zur Debatte, ob die Gerichte die Rolle des Gesetzgebers übernehmen dürfen oder ob die demokratische Zuständigkeit Vorrang hat. BMW und Mercedes werteten die Ausführungen des Vorsitzenden als Bestätigung ihrer Rechtsauffassung; die Kläger sehen dagegen in der Fortsetzung des Verbrennerverkaufs eine Gefährdung grundrechtsbezogener Interessen.
Unabhängig vom Ausgang der Entscheidung bleibt die Auseinandersetzung exemplarisch für die Grenzen gerichtlicher Klimapolitik: Es geht um die Frage, ob zivilrechtliche Klagen einzelne Großemittenten wirksam zu konkreten Klimaschutzpfaden verpflichten können, oder ob dies allein durch parlamentarische Regelungen zu leisten ist.