Porsche vor Gericht gegen Memminger Feine Cabrios wegen Nabendeckeln – Streitwert umstritten
Gericht erkennt Markenrechtsverletzung, Streitwert bleibt strittig
Stuttgart — Vor dem Landgericht Stuttgart hat der Sportwagenhersteller Porsche gegen das bayerische Unternehmen Memminger Feine Cabrios Klage erhoben. Streitpunkt sind Nabendeckel mit dem Porsche Wappen, die bei 15 von rund 300 restaurierten VW Käfern verwendet und auf der Webseite des Betriebs gezeigt wurden. Porsche fordert Schadensersatz in Höhe von 332 000 Euro; eine Unterlassungsverpflichtung ist bereits durchgesetzt.
Die Beklagte, geführt vom 75 Jahre alten Ex-Rennfahrer Georg Memminger und seinem Team, argumentiert, die Kappen seien rein funktional eingesetzt worden. Sie dienten dem Schutz von Achsschrauben bei Fahrzeugen mit bestimmten Felgen und hätten die Verkaufspreise nicht erhöht. Zudem verwende der Betrieb inzwischen eigene Nabendeckel mit einem kleinen m Logo.
Der vorsitzende Richter gab eine vorläufige Bewertung ab: Eine Verletzung der weltweit bekannten Marke Porsche sei vorhanden, die Intensität der Nutzung rechtfertige nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht den von Porsche angesetzten Streitwert von 332 000 Euro. Porsche kalkulierte diesen Betrag als 15 Prozent des mit den betroffenen Fahrzeugen erzielten Umsatzes, also eine Vergütung, die der Hersteller bei erlaubter Nutzung seines Logos verlangt hätte.
Die Positionen der Parteien liegen deutlich auseinander. Der Anwalt von Porsche sieht eine starke Markenverletzung und spricht von einer Imageübertragung auf die restaurierten Käfer, nicht zuletzt durch die Kombination aus Wappen und charakteristischen Fuchsfelgen. Die Verteidigung hält dem entgegen, Kunden kämen wegen Handwerk und Renommee der Werkstatt, nicht wegen einzelner Nabendeckel.
In Verhandlungen bot Porsche an, den Anspruch auf maximal 8 Prozent des Umsatzes mit den betroffenen Fahrzeugen zu reduzieren, was etwa 175 000 Euro entspräche. Die Gegenseite hatte im Vorfeld nur 1,5 Prozent akzeptieren wollen. Nach Beratung schlug das Gericht einen Vergleichsrahmen zwischen 5 und 8 Prozent vor. Eine Einigung wurde beim ersten Sitzungstermin nicht erzielt. Beide Seiten haben nun Zeit für Vergleichsgespräche und müssen bis zum 17. März Rückmeldung geben. Kommt es bis dahin zu keiner Einigung, ist für den 14. April ein Verkündigungstermin anberaumt.
Der Fall wirft grundsätzliche Fragen zur Intensität markenrechtlicher Verletzungen und zur Bewertung von Imageübertragungen auf Produkte auf, die nicht zum Stammgeschäft des Markeninhabers gehören. Für die Beteiligten steht zudem viel auf dem Spiel: Es geht um die rechtliche Durchsetzbarkeit von Markenansprüchen, aber auch um Reputation und den Umgang kleinerer Handwerksbetriebe mit ikonischer Automobilgeschichte.

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